Sorgfaltserklärung nach EUDR: Wer sie abgeben muss – und wer nicht
Die meisten Unternehmen, die nach einer Sorgfaltserklärung suchen, stellen die falsche Frage. Sie fragen, wie man sie ausfüllt. Die richtige Frage lautet: Muss ich überhaupt eine abgeben? Seit Dezember 2025 lautet die Antwort für einen großen Teil der Lieferkette nämlich nein.
Stand: August 2026 · Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/2650 · Von Ronny Kühn
Kurz beantwortet: Wer muss eine Sorgfaltserklärung abgeben?
Nur der Erstinverkehrbringer – also wer ein betroffenes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringt oder aus der EU ausführt. Er reicht die Erklärung elektronisch über das EU-Informationssystem TRACES ein. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben keine eigene Erklärung mehr ab; sie erfassen und archivieren nur die Referenznummer. Pflicht wird das ab 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen ab 30. Juni 2027.
Zuerst die Rolle klären, dann alles andere
Bis Ende 2025 galt eine einheitliche Pflicht: Jeder Marktteilnehmer sollte eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben. Verordnung (EU) 2025/2650 hat das aufgelöst und unterscheidet seither vier Rollen. Von dieser einen Einordnung hängt ab, was du tun musst – und ob du überhaupt etwas ausfüllst.
| Deine Rolle | Das trifft zu, wenn … | Sorgfaltserklärung nötig? |
|---|---|---|
| Erstinverkehrbringer | Du bringst ein betroffenes Produkt erstmals auf den EU-Markt oder führst es aus der EU aus. Typisch: Import aus einem Drittland. | Ja – vollständige Erklärung über TRACES |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer | Du kaufst direkt beim Erstinverkehrbringer und gibst das Produkt weiter. | Nein – Referenznummer erfassen und aufbewahren |
| Händler | Du stellst Produkte bereit, ohne selbst Erstinverkehrbringer zu sein. | In der Regel nein – aber siehe Kasten unten |
| Kleiner Primärerzeuger | Kleiner oder Kleinst-Land- bzw. Forstbetrieb im vereinfachten Regime. | Einmalige vereinfachte Erklärung |
Nicht sicher, welche Zeile auf dich zutrifft?
Der Rollencheck führt dich in vier Fragen zu deiner Rolle in der Lieferkette – und sagt dir, was daraus folgt. Für einen großen Teil der Betriebe lautet das Ergebnis: keine eigene Erklärung nötig. Ohne Anmeldung, ohne Übertragung – die Antworten verlassen deinen Rechner nicht.
Vier Fragen · Orientierung, keine Rechtsberatung
Die Falle: „Ich bin doch nur Händler“
Wer Ware von einem Unternehmen aus einem Drittstaat bezieht und sie als Erster auf dem EU-Markt bereitstellt, wird nach Artikel 7 selbst zum Marktteilnehmer – mit allen Pflichten. Der eigene Eindruck, nur zu handeln, schützt nicht. Entscheidend ist, wer die Ware zuerst auf den EU-Markt bringt, nicht die Bezeichnung im Handelsregister.
Umgekehrt gibt es Entlastungen: Natürliche Personen und Kleinstunternehmen können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Erklärung in ihrem Namen zu übermitteln. Die Verantwortung für die Konformität bleibt trotzdem beim Marktteilnehmer selbst. Im Zweifel bei der zuständigen Behörde nachfragen – schriftlich.
Ab wann es gilt
Der Anwendungsstart wurde zweimal verschoben – zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/2650 um ein weiteres Jahr. Begründet wurde das unter anderem damit, dass das EU-Informationssystem TRACES das erwartete Volumen an Erklärungen noch nicht verarbeiten konnte.
| Wer | Anwendungsstart |
|---|---|
| Große und mittlere Unternehmen | 30. Dezember 2026 |
| Kleine und Kleinstunternehmen | 30. Juni 2027 |
| Nachgelagerte Marktteilnehmer (nicht KMU) – Registrierung | 30. Dezember 2026 |
| Kleine Primärerzeuger – vereinfachte Erklärung | 30. Juni 2027 |
Für Holz keine Lücke: Bis die EUDR vollständig greift, gilt die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) weiter. In der Übergangszeit entsteht für Holz und Holzprodukte also kein regelungsfreier Raum.
Welche Rohstoffe und Waren betroffen sind
Sieben Rohstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
Entscheidend ist aber nicht die Branche und auch nicht das Bauchgefühl, sondern die Warentarifnummer: Betroffen ist ausschließlich, was in Anhang I der Verordnung gelistet ist. Ein vorangestelltes „ex“ bedeutet, dass nur ein Auszug aus dieser Nummer gemeint ist – unter 9401 fallen etwa alle Sitzmöbel, erfasst sind aber nur die aus Holz. Der erste praktische Schritt ist deshalb nicht die Rechtsrecherche, sondern ein Blick in deine eigenen Zolltarifnummern.
Drei Stichtage, die viel Arbeit ersparen
- 31. Dezember 2020 – „entwaldungsfrei“ heißt: Die Erzeugungsfläche wurde nach diesem Datum nicht in landwirtschaftliche Fläche umgewandelt, und beim Holz kam es danach zu keiner Waldschädigung. Wer davor gerodet hat, fällt nicht darunter.
- 29. Juni 2023 – Waren, die vor diesem Tag erzeugt wurden, sind von der EUDR nicht erfasst. Für Altbestände ist das die wichtigste Zeile auf dieser Seite.
- 31. Dezember 2029 – Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 hergestellt wurden, unterliegen bis dahin der EUTR; ab dann gilt auch für sie Artikel 3 der EUDR.
Was ausdrücklich nicht darunter fällt
Hier wird viel unnötige Arbeit gemacht. Laut den Leitlinien der EU-Kommission sind unter anderem nicht erfasst:
- Verpackungen aus Holz und Karton, sofern sie nicht selbst als eigenständiges Produkt verkauft werden.
- Betriebsanleitungen und ähnliche Beilagen, etwa zu gelieferten Maschinen.
- Druckerzeugnisse (ex 49) – Bücher, Zeitungen, Bilddrucke – seit Verordnung (EU) 2025/2650 aus Anhang I gestrichen.
Das ist allerdings keine Pauschalbefreiung: Wer daneben andere Anhang-I-Erzeugnisse einführt, bleibt dafür in der Pflicht. Die Ausnahme gilt dem Produkt, nicht dem Unternehmen.
Was in eine Sorgfaltserklärung gehört
Mit der Erklärung bestätigst du, dass du die Sorgfaltspflicht erfüllt hast und dass das Produkt entwaldungsfrei und im Erzeugerland rechtmäßig erzeugt wurde. Dahinter stehen drei Schritte, die vorher passieren müssen:
Informationen beschaffen
Beschreibung, Handelsname und Art des Erzeugnisses, Menge, Erzeugerland, die Geolokalisierung aller Erzeugungsgrundstücke samt Erzeugungszeitraum sowie Name, Anschrift und E-Mail aller Vorlieferanten und Abnehmer. Die Geodaten sind Punktdaten – bei Flächen über vier Hektar Polygone. Das ist der aufwändigste Teil und der, an dem die meisten Projekte hängen.
Aufbewahrung: fünf Jahre ab Bereitstellung oder Ausfuhr, auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Risiko bewerten
Wie hoch ist das Risiko, dass die Ware doch nicht entwaldungsfrei ist? Bewertet wird unter anderem nach Risikostatus des Erzeugerlandes, Entwaldungsrate, Komplexität der Lieferkette, Korruptionslage und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Angaben. Die Bewertung ist zu dokumentieren und mindestens jährlich zu überprüfen.
Risiko mindern
Bleibt mehr als ein vernachlässigbares Risiko, musst du es senken, bevor du in Verkehr bringst: zusätzliche Belege, unabhängige Erhebungen oder Audits, Unterstützung der Lieferanten – oder ein anderer Lieferant. Auch diese Entscheidungen sind zu dokumentieren und jährlich zu prüfen.
Die Länderliste der EU-Kommission
Seit Mai 2025 stuft die Kommission alle Herkunftsländer in drei Klassen ein. Die Einstufung entscheidet mit über den Prüfaufwand:
| Einstufung | Darunter fallen | Folge |
|---|---|---|
| Niedrig | alle EU-Mitgliedstaaten, darunter Österreich und Deutschland | vereinfachte Sorgfaltspflicht möglich |
| Standard | alles, was weder hoch noch niedrig eingestuft ist – u. a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia | volle Sorgfaltspflicht |
| Hoch | Belarus, Nordkorea, Russland, Myanmar | verschärfte Prüfung, Schwerpunkt der Behördenkontrollen |
Auch bei Niedrigrisiko musst du nachweisen, dass die Lieferkette entwaldungsfrei ist – die Einstufung senkt den Aufwand, sie ersetzt ihn nicht. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert; Stand hier: Mai 2025.
Was in der Erklärung selbst steht
Der Inhalt ist in Anhang II festgelegt. Wer diese Felder vorab beisammen hat, füllt die Eingabe in einem Durchgang aus:
- Name, Anschrift und EORI-Nummer des Marktteilnehmers
- HS-Code, Freitextbeschreibung, Handelsbezeichnung und Menge
- Erzeugerland und Geokoordinaten aller relevanten Flächen
- Referenznummern von Erklärungen, auf die Bezug genommen wird
- Erklärung zur Übernahme der Verantwortung und Unterschrift
- Bestätigung, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht
Warum es kein Formular zum Ausdrucken gibt
Hier liegt das größte Missverständnis, und es kostet Unternehmen Zeit: Die Sorgfaltserklärung wird ausschließlich elektronisch über das EU-Informationssystem TRACES eingereicht. Es gibt kein amtliches Papierformular, nichts wird per E-Mail geschickt, nichts unterschrieben und abgeheftet.
Was eine Word-Vorlage dann überhaupt soll
Sie ersetzt die Einreichung nicht – sie bereitet sie vor. Die Angaben müssen erst einmal zusammengetragen werden, oft aus mehreren Abteilungen und von Lieferanten, die auf Englisch antworten. Genau dafür ist ein strukturiertes Dokument nützlich: als Erfassungsbogen vor der Eingabe und als interner Nachweis danach. Wer dir ein Muster als „die Erklärung“ verkauft, hat entweder nicht verstanden, wie das Verfahren läuft – oder verschweigt es.
Was sich Ende 2025 geändert hat
Verordnung (EU) 2025/2650 wurde am 23. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und ändert die ursprüngliche EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115). Die Kernziele bleiben; der Weg dorthin wurde für nachgelagerte Akteure deutlich kürzer.
| Bereich | Bisher (2023/1115) | Neu (2025/2650) |
|---|---|---|
| Erklärungspflicht | alle Marktteilnehmer | nur Erstinverkehrbringer |
| Nachgelagerte Akteure | eigene Erklärung einreichen | Referenznummer erfassen |
| Start große / mittlere Unternehmen | 30.12.2025 | 30.12.2026 |
| Start kleine / Kleinstunternehmen | 30.06.2026 | 30.06.2027 |
| Druckerzeugnisse (ex 49) | in Anhang I | gestrichen |
| Länderrisiko | keine systematische Einstufung | Benchmarking in drei Stufen |
Was du jetzt sinnvoll tun kannst
Die zusätzliche Zeit ist kein Grund zum Abwarten – die aufwändigen Teile sind die, die lange dauern.
- Rolle festlegen und schriftlich festhalten. Alles Weitere hängt daran.
- Betroffene Artikel identifizieren – inklusive Bestandteilen und Verpackungen.
- Lieferanten früh ansprechen. Wer nachgelagert ist, braucht die Referenznummer seines Vorlieferanten. Das gehört in Bestellprozesse und Verträge, nicht in eine E-Mail kurz vor dem Stichtag.
- Geodaten klären. Die Geolokalisierung der Erzeugungsflächen ist erfahrungsgemäß der längste Weg.
- Stammdaten aufräumen, damit Referenznummern später sauber im System landen.
Erfassungsbogen zur Sorgfaltserklärung
Zweisprachige Word-Vorlage (Deutsch/Englisch), um die Angaben vor der Eingabe in TRACES strukturiert zu sammeln – auch von Lieferanten, die auf Englisch antworten. Als interner Nachweis wiederverwendbar. Kein Ersatz für die Einreichung, sondern die Vorbereitung darauf.
Sofort-Download · zwei Word-Dateien
Häufige Fragen
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 (Amtsblatt der EU vom 23. Dezember 2025)
- Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission zur EUDR, einschließlich Länderliste vom Mai 2025
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Informationen zur Sorgfaltspflicht
- Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und Industrie- und Handelskammern: Praxisübersichten zur EUDR
Rechtsstand und Grenzen dieser Seite: August 2026, auf Basis der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2025). Diese Seite erklärt den Ablauf und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Verordnungstext und die Auskunft der für dich zuständigen Behörde. Die EUDR wurde bereits zweimal verändert – prüfe vor wichtigen Entscheidungen, ob es einen neueren Stand gibt.
RK
Ronny Kühn
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